Da es keine Vorschriften gibt, welche die Ausbildung zum Tierheilpraktiker und die Berufsausübung regeln, weisen die Qualifikationen der Tierheilpraktiker/-innen oft erhebliche Unterschiede auf. Um diesen Missstand einzugrenzen und Ihnen als Tierhalter ein klares Unterscheidungsmerkmal zur Verfügung zu stellen, haben die Kooperationsverbände im Januar 2004 eine gemeinsame Prüfungsordnung erstellt.
Nur Tierheilpraktiker/innen, die erfolgreich vor einem Kooperationsverband die Prüfung abgelegt haben, dürfen sich als Mitglied eines Kooperationsverbandes mit dem Verbandslogo ausweisen. Die Prüfungsrichtlinien können bei den Verbänden abgerufen werden.
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Berufsbezeichnung "Diplom-Tierheilpraktiker", "Diplom-Tierpsychologe" ist irreführende Werbung!!
Wird der Begriff "Diplom” in Zusammenhang mit einem Beruf verwendet, so wird nach dem Verständnis des inländischen Verkehrs in aller Regel eine akademische Ausbildung des Verwenders in diesem Berufsbereich erwartet, deren Abschluss mit einem Diplom nach festen und offiziellen Prüfungsrichtlinien durch eine staatliche Stelle verliehen wird. Die Titelführung erweckt den Eindruck einer besonderen Qualifikation, die gerade wegen der abgeschlossenen Hochschulausbildung ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten des Graduierten begründen kann.
Eine solche irreführende Werbung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, denn die Bezeichnung und die dadurch verursachte Fehlvorstellung sind geeignet, die angesprochenen Tierhalter dazu zu veranlassen, gerade mit dem Werbenden in Kontakt zu treten. (csu)
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007, AZ.; 4 U 196/06
UWG § 2 Abs. 1, UWG § 3, UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3, UWG § 8 Abs. 1, UWG § 8 Abs. 2, UWG § 12 Abs. 1
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